SATZUNG
Präambel
Die Bürgerstiftung Salzkotten will dem Gemeinwohl dienen, das Gemeinwohl stärken und Kräfte der Innovation
mobilisieren. Sie will erreichen, dass die Bürger und Wirtschaftsunternehmen der Stadt mehr Mitverantwortung für die
Gestaltung ihres Gemeinwesens übernehmen. Dies soll zum einen durch das Einwerben von Zustiftungen und Spenden
geschehen, welche die Bürgerstiftung in die Lage versetzen, Projekte nach dieser Satzung zu initiieren und zu fördern.
Zum anderen sollen die Bürger dazu motiviert werden, sich ehrenamtlich in der Bürgerstiftung und den von ihr
unterstützten Projekten zu engagieren. Dabei will sie Vorhaben initiieren und fördern, die nicht zu den regulären
Aufgaben der Kommunalverwaltung gehören.
§ 1 Name, Rechtsform, Sitz
(1)
Die
Stiftung
führt
den
Namen
„Bürgerstiftung
Salzkotten“.
(2)
Sie
ist
eine
rechtsfähige
Stiftung
des
bürgerlichen
Rechts.
(3)
Sie
hat
ihren Sitz in Salzkotten.
§ 2 Zweck und Aufgaben
(1)
Die
Stiftung
verfolgt
ausschließlich
und
unmittelbar
gemeinnützige
mildtätige
Zwecke
im
Sinne
des
Abschnittes
„Steuerbegünstigte
Zwecke“
der
Abgaben-ordnung
(AO).(2)
Zwecke
der
Stiftung
sind
die
Förderung
von
Wissenschaft
und
Forschung,
Kunst
und
Kultur,
Bildung
und
Erziehung,
des
Sports,
der
Jugendarbeit,
der
Völkerverständigung,
der
Seniorenarbeit,
der
Entwicklungshilfe,
der
Denkmalpflege,
des
Umwelt-
und
Naturschutzes,
des
öffentlichen
Gesundheitswesens,
des
Heimatgedankens
und
des
traditionellen
Brauchtums
und
der
Unterstützung
hilfsbedürftiger
Personen
in
Salzkotten.
(3)
Die
Stiftung
verwirklicht
ihre
Ziele
nach
Absatz
2
insbesondere
–
durch
das
Heranführen
der
Allgemeinheit
an
Themen
der
Kunst
und
Kultur
mittels
der
Durchführung
von
Theaterveranstaltungen,
Konzerten,
Lesungen,
Ausstellungen
und
sonstigen
Kulturveranstaltungen,
wissenschaft-lichen
Veranstaltungen
und
Forschungsvorhaben
und
Vergabe
von
Forschungsaufträgen,
Preisverleihungen,
Pflege
des
Liedgutes
und
des
Chorgesangs,
Aufbau
und
Pflege
von
Sammlungen
und
Archivalien,
Förderung
sportlicher
Leistungen
und
Übungen;
–
durch
Schaffung
und
Unterstützung
lokaler
kultureller
Einrichtungen
und
Projekte;
–
durch
die
Vermittlung
von
Kenntnissen
und
Fähigkeiten
auf
dem
Gebiet
der
Allgemeinbildung
sowie
der
Berufsaus-
und
–fortbildung,
indem
entsprechende
Veranstaltungen
wie
Workshops,
Seminare
etc.
durchgeführt
werden;
–
Vergabe
von
Stipendien,
Förderung
und
Durchführung
von
Projekten
nach
Absatz
2;
–
durch
das
Heranführen
insbesondere
der
Kinder
und
Jugendlichen
an
eine
sinnvolle
Freizeitgestaltung,
die
sie
zu
geistig
und
charakterlich
mündigen
Menschen
befähigt.
Hierzu
zählt
vor
allem
das
Animieren
zur
sportlichen
Betätigung,
das
Durchführen
sportlicher
Angebote,
aber
auch
Angebote
in
den
Bereichen
Jugendkultur
bzw.
Jugendkunst;
–
durch
die
Pflege
der
geschichtlichen und kulturellen Traditionen der Stadt Salzkotten und ihrer Ortschaften;
(4)
Daneben
kann
die
Stiftung
ihre
Mittel
(§
58
Absatz
1
und
2
AO)
auch
anderen
steuerbegünstigten
Körperschaften
oder
juristischen
Personen
des
öffentlichen
Rechts
zur
Verwendung
zu
steuerbegünstigten
Zwecken
im
Sinne
des
Absatzes
2
zuwenden.
(5)
Die
aufgeführten
Zwecke
müssen
nicht
gleichzeitig
und
in
gleichem
Maße
verwirklicht
werden.
(6)
Die
Förderung
der
genannten
Aufgaben
schließt
die
Verbreitung
der
Ergebnisse
durch
geeignete
Öffentlichkeitsarbeit
ein.
(7)
Bei
allen
geförderten
Projekten
muss
ein
Bezug
zur
Stadt
Salzkotten
gewährleistet
werden.
Die
Stiftung
darf
keine
Aufgaben
übernehmen,
die
zu
den
Pflichtaufgaben
der
Stadt
Salzkotten
im
Sinne
der
Gemeindeordnung
gehören.
(8)
Die
Stiftung
ist
selbstlos
tätig.
Sie
verfolgt
nicht
in
erster
Linie
eigenwirtschaftliche
Zwecke.
Sie
darf
keine
juristischen
und
natürlichen
Personen
durch
Ausgaben,
die
den
Zwecken
der
Stiftung
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
(9)
Die
Mittel
der
Stiftung
dürfen
nur
für
die
satzungsmäßigen
Zwecke
verwendet
werden.
Die
Stifterin/Der
Stifter
und
ihre/seine
Erben/Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
§ 3 Stiftungsvermögen, Zustiftungen, Spenden
(1)
Das
Stiftungsvermögen
ergibt
sich
aus
dem
Stiftungsgeschäft.(2)
Das
Stiftungsvermögen
ist
in
seinem
Wert
ungeschmälert
zu
erhalten.
Es
kann
mit
Zustimmung
der
Stiftungsaufsichtsbehörde
ausnahmsweise
bis
zur
Höhe
von
15
%
seines
Wertes
in
Anspruch
genommen
werden,
wenn
anders
der
Stiftungszweck
nicht
zu
verwirklichen
ist
und
die
Rückführung
der
entnommenen
Vermögenswerte
zum
Stiftungsvermögen
innerhalb
der
drei
folgenden
Jahre
sichergestellt
ist.
Die
Erfüllung
der
Satzungszwecke
darf
durch
die
Rückführung
nicht
wesentlich
beeinträchtigt
werden.
(3)
Das
Stiftungsvermögen
darf
umgeschichtet
werden.
Umschichtungsgewinne
dürfen
ganz
oder
teilweise
zur
Erfüllung
des
Stiftungszwecks
verwendet
wer-den.
Absatz
2
Satz
1
ist
zu
beachten.
(4)
Das
Vermögen
ist
möglichst
sicher
und
ertragsbringend
anzulegen.
Seriosität
ist
für
die
Stiftung
oberstes
Prinzip.
Ethische,
soziale
und
ökologische
Grund-sätze
können
bei
der
Anlageform
berücksichtigt
werden.
(5)
Dem
Stiftungsvermögen
wachsen
die
Zustiftungen
zu.
Zustiftungen
im
Sinne
dieser
Satzung
sind
solche,
die
der
Zuwendungsgeber
bzw.
die
Zuwendungs-
geberin
ausdrücklich
dafür
bestimmt.
Die
Stiftung
ist
berechtigt,
aber
nicht
verpflichtet,
Zustiftungen
anzunehmen.
(6)
Zustiftungen
können
durch
den
Zuwendungsgeber
einem
der
vorbezeichneten
Zweckbereiche
oder
innerhalb
derer
einzelnen
Zielen
zugeordnet
werden.
Sie
können
bei
einem
Stiftungsbetrag
von
über
30.000
EUR
mit
seinem
Namen
(Namensfonds)
verbunden
werden.
(7)
Die
Stiftung
ist
gehalten,
zur
Förderung
der
in
§
2
genannten
Aufgaben
Spenden
einzuwerben
oder
entgegenzunehmen.
Die
Verwendung
der
Spenden
orientiert
sich
im
Rahmen
des
§
2
an
dem
vom
Spender
genannten
Zwecke,
sie
sind
zeitnah
zu
verwenden.
Ist
dieser
nicht
näher
definiert,
so
ist
der
Vorstand
der
Stiftung
berechtigt,
sie
nach
eigenem
Ermessen
im
Sinne
von
§
2
zu
verwenden.(8)
Die
Stiftung
ist
verpflichtet,
über
ihr
Vermögen
und
ihre
Einnahmen
und
Aus-gaben
Buch
zu
führen,
vor
Beginn
jedes
Geschäftsjahres
einen
Wirtschaftsplan
und
nach
Ende
des
Geschäftsjahres
einen
Jahresabschluss
zu
erstellen.
(9)
Das
Geschäftsjahr
ist
das
Kalenderjahr.
(10)
Die
Stiftung
kann
gegen
Erstattung
der
damit
verbundenen
Kosten
die
Träger-schaft
von
nicht rechtsfähigen Stiftungen, die gleichartige oder ähnliche ge-meinnützige Zwecke verfolgen, übernehmen.
§ 4 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen
(1)
Die
Erträge
des
Stiftungsvermögens
und
die
ihm
nicht
zuwachsenden
Zuwendungen
(Spenden)
sind
zur
Erfüllung
des
Stiftungszwecks
zeitnah
zu
verwenden.
Freie
oder
zweckgebundene
Rücklagen
können,
soweit
steuerrechtlich
zulässig,
gebildet
werden.
Freie
Rücklagen
dürfen
ganz
oder
teilweise
dem
Vermögen
zugeführt
werden.
Im
Jahr
der
Errichtung
und
in
den
zwei
folgenden
Kalenderjahren
dürfen
die
Überschüsse
aus
der
Vermögensverwaltung
ganz
oder
teilweise
dem
Vermögen
zugeführt
werden.(2)
Dem
Stiftungsvermögen
zuzuführen
sind
Zuwendungen,
die
dazu
durch
die
Zuwendende/den
Zuwendenden
oder
aufgrund
eines
zweckgebundenen
Spendenaufrufs
der
Stiftung
bestimmt
sind.
Zuwendungen
von
Todes
wegen,
die
von
der
Erblasserin/vom
Erblasser
nicht
ausdrücklich
zur
zeitnahen
Erfüllung
des
Stiftungszwecks
bestimmt
sind,
dürfen
dem
Vermögen
zugeführt
werden.
(3)
Es
darf
keine
Person
durch
Ausgaben,
die
dem
Zweck
der
Stiftung
fremd
sind,
oder
durch
unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden. Angemessene Auslagen werden ersetzt.
§ 5 Rechtsstellung der Begünstigten
Den
durch
die
Stiftung
Begünstigten
steht
aufgrund
dieser
Satzung
ein
Rechtsanspruch
auf
Leistungen
der
Stiftung
nicht
zu.
Empfänger von Stiftungsmitteln sind zu verpflichten, über deren Verwendung Rechenschaft abzulegen.
§ 6 Organe der Stiftung
(1)
Organe
der
Stiftung
sind
a)
die
Stifterversammlung;
b)
der
Stiftungsrat;
c)
der
Vorstand.
(2)
Die
Mitglieder
der
Organe
haften
nur
für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
(3)
Die
Stiftung
kann
zur
Erledigung
ihrer
Aufgaben
unentgeltlich
oder
entgeltlich
Hilfspersonen
beschäftigen
oder
die
Erledigung
ganz
oder
teilweise
auf
Dritte
übertragen.
Die
Stiftung
kann
sich
zur
Erledigung
ihrer
Aufgaben
so
genannter
Hilfspersonen
i.
S.
des
§ 57 Abs. 1 Satz 2 AO bedienen, soweit sie ihre Aufgaben nicht selbst wahrnimmt.
§ 7 Stifterversammlung
(1)
Mitglied
in
der
Stifterversammlung
werden
Personen,
die
mindestens
500
EUR
zum
Grundstockvermögen
beitragen
oder
eine
Zustiftung
in
mindestens
gleicher
Höhe
getätigt
haben.
Die
Zugehörigkeit
zur
Stifterversammlung
ist
freiwillig.(2)
Juristische
Personen
können
der
Stifterversammlung
nur
angehören,
wenn
sie
eine
natürliche
Person
rechtsgültig
zu
ihrem
ständigen
Vertreter
in
der
Stifterversammlung
berufen
und
dieses
der
Stiftung
schriftlich
mitteilen.
(3)
Die
Dauer
der
Zugehörigkeit
zur
Stifterversammlung
ist
zeitlich
unbegrenzt.
Die
Mitgliedschaft
in
der
Stifterversammlung
endet
lediglich
durch
Rücktritt
oder
Tod
eines
Mitgliedes.
Sie
ist
weder
übertragbar
noch
vererbbar.
Der
Vertreter
einer
juristischen
Person
kann
von
dieser
jederzeit
durch
schriftliche
Mitteilung
an
den
Vorstand
abberufen
werden.
(4)
Bei
Zustiftungen
aufgrund
einer
Verfügung
von
Todes
wegen
kann
der
Erblasser
bzw.
die
Erblasserin
in
der
Verfügung
von
Todes
wegen
eine
natürliche
Person
bestimmen,
die
der
Stifterversammlung angehören soll.
(5)
Die
Voraussetzungen,
die
zur
Begründung
der
Rechte
in
der
Stifterversamm-lung
in
Abs.
2
festgelegt
sind,
können
auf
Antrag
der
Stifterversammlung
vom
Stiftungsrat
im
Wege
einer
einfachen
Mehrheitsentscheidung
verändert
werden.
(6)
Die
Stifterversammlung
wählt
eines
ihrer
Mitglieder
zum
Vorsitzenden
und
eines
zu
seinem
Stellvertreter
der
Stifterversammlung.
Die
Amtszeit
beträgt
drei
Jahre.
Scheidet
der
Vorsitzende
oder
sein
Stellvertreter
vor
Ablauf
seiner
Amtszeit
aus,
beruft
der
Vorstand
der
Stiftung
eine
Sitzung
der
Stifterversammlung
zur
Wahl
eines
neuen
Vorsitzenden
ein.
(7)
Die
Stifterversammlung
wird
mindestens
einmal
im
Jahr
von
dem
Vorsitzenden
des
Stiftungsrates,
im
Falle
seiner
Verhinderung
von
seinem
Stellvertreter,
mit
einer
Frist
von
drei
Wochen
schriftlich
unter
Angabe
der
Tagesordnung
zu
einer
ordentlichen
Sitzung
einberufen.
Der
Vorsitzende
des
Stiftungsrates
kann
bei
Bedarf
eine
außerordentliche
Sitzung
einberufen.
Außerordentliche
Sitzungen
sind
zudem
einzuberufen,
wenn
dieses
von
mindestens
einem
Viertel
der
Mitglieder
unter
Angabe
von
Gründen
verlangt
wird.
Die
Leitung
der
Sitzungen
obliegt
dem
Vorsitzenden.
Die
erste
Sitzung
der
Stifterversammlung
wird
vom
Vorsitzenden
des
Vorstandes
einberufen.
Ein
abwesendes
Mitglied
kann
sich
aufgrund
einer
schriftlichen
Erklärung
durch
ein
anwesendes
Mitglied
vertreten
lassen.
Über
die
Sitzungen sind Niederschriften anzufertigen, die vom Vorsitzenden zu unterzeichnen sind. Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten.
(8)
Die
Stifterversammlung
wählt
mit
einfacher
Mehrheit
die
Mitglieder
des
Stiftungsrates
und
berät
die
Stiftung
in
Angelegenheiten
von
grundsätzlicher
Bedeutung.
(9)
Sie
hat
das
Recht,
mindestens
einmal
jährlich
über
die
Arbeit
der
Stiftung
unterrichtet
zu
werden.
Die
Stifterversammlung
fasst
ihre
Beschlüsse
in
Sitzungen;
sie
ist
unabhängig
von
der
Anzahl
der
anwesenden
Mitglieder
beschlussfähig.
(10)
In
dem
Falle
einer
Auflösung
der
Stiftung
oder
eines
Zusammenschlusses
mit
anderen
Stiftungen
kommen
der
Stifterversammlung
die
in
den
§§
14
und
15
dieser
Satzung
beschriebenen
Rechte
zu.
(11)
Die
Stifterversammlung
kann
sich
zur
Regelung ihres Geschäftsgangs eine Geschäftsordnung geben.
§ 8 Stiftungsrat
(1)
Der
Stiftungsrat
besteht
aus
mindestens
fünf
und
maximal
neun
volljährigen
natürlichen
Personen.
Die
ersten
Mitglieder
werden
im
Rahmen
einer
Gründungsversammlung
durch
alle
Stifter
und
Stifterinnen
mit
der
Mehrheit
der
Anwesenden
gewählt;
ansonsten
werden
die
Mitglieder
des
Stiftungsrates
(mit
Ausnahme
der
von
der
Stadt
benannten
Mitglieder)
von
der
Stifterversammlung
gewählt.(2)
Die
Amtszeit
des
Stiftungsrates
beträgt
vier
Jahre,
wobei
in
der
Gründungsversammlung
die
Hälfte
der
Mitglieder
nur
auf
zwei
Jahre
gewählt
wird.
Die
Gründungsversammlung
bestimmt,
welche
Mitglieder
nur
auf
zwei
Jahre
gewählt
werden.
Eine
Wiederwahl
ist
zulässig.
Die
Wahl
hat
rechtzeitig
vor
Beendigung
der
Amtszeit
zu
erfolgen.
Erfolgt
sie
nicht,
bleibt
der
Stiftungsrat
bis
zur
Wahl
der
neuen
Mitglieder
im
Amt.
Er
darf
jedoch
weitere
Beschlüsse
bis
zu
dieser
Wahl
nur
in
dringenden
Ausnahmefällen
fassen.
Scheidet
ein
Mitglied
vorzeitig
aus
oder
wird
es
aus
wichtigem
Grund
abberufen,
wird
von
den
ver-bliebenen
Mitgliedern
des
Stiftungsrates
ein
neues
Mitglied
für
den
Zeitraum
bis
zur
nächsten
Stifterversammlung
hinzu
gewählt.
Der
Stiftungsrat
kann
ihm
angehörende
Mitglieder
bei
Vorliegen
eines
wichtigen
Grundes
abberufen.
Die
Abberufung
bedarf
einer
Mehrheit
von
¾
der
Mitglieder.
(3)
Die
Stadt
hat
das
Recht,
ein
Mitglied
des
Stiftungsrates
zu
benennen.(4)
Der
Stiftungsrat
wählt
aus
seiner
Mitte
einen
Vorsitzenden sowie einen stell-vertretenden Vorsitzenden. Der Vorsitzende vertritt den Stiftungsrat gegenüber dem Vorstand.
§ 9 Rechte und Pflichten des Stiftungsrates
(1)
Der
Stiftungsrat
wacht
als
unabhängiges
Kontrollorgan
über
die
Einhaltung
der
Ziele
der
Stiftung,
kümmert
sich
darum,
dass
der
Stiftung
ausreichend
Mittel
zur
Verfügung
stehen,
entscheidet
in
allen
Angelegenheiten
von
grundsätzlicher
Bedeutung
und
beaufsichtigt
den
Vorstand.
(2)
Angelegenheiten
von
grundsätzlicher
Bedeutung
sind
insbesondere:
–
die
Berufung
und
Abberufung
von
Mitgliedern
des
Vorstandes,
–
die
Genehmigung
des
Haushaltsplanes,
–
die
Feststellung
des
Jahresabschlusses
und
Entlastung
des
Vorstandes,
–
die
Bestätigung
der
Geschäftsordnung
des
Vorstandes,
–
die
Genehmigung
von
Rechtsgeschäften,
durch
die
Verbindlichkeiten
zu
Lasten
der
Stiftung
von
im
Einzelfall
mehr
als
5.000
EUR
begründet
werden.
–
die
Entscheidung
über
Einstellung
hauptamtlicher
Mitarbeiter,
–
die
Beschlussfassung
im
Rahmen
der
§§
14
und
15.
(3)
Der
Stiftungsrat
trifft
auf
der
Grundlage
der
vom
Vorstand
zu
erarbeitenden
Vorschläge
die
grundsätzlichen
und
strategischen
Entscheidungen
bezüglich
der
Stiftungsarbeit.
Er
hat
das
Recht,
diesbezüglich
eigene
Vorschläge
zu
erarbeiten
und
diese
dem
Vorstand
zu
unterbreiten.
(4)
Der
Stiftungsrat
beschließt
auf
Vorschlag
des
Vorstandes
über
die
Verwendung
der
Stiftungsmittel,
kann
diese
Entscheidungen
jedoch
auf den Vorstand übertragen.
(5)
Der
Stiftungsrat
beschließt
über
die
Annahme
von
Zustiftungen
und
Spenden,
kann
diese
Entscheidungen
jedoch
auf
den
Vorstand übertragen.
§ 10 Geschäftsgang des Stiftungsrates
(1)
Der
Stiftungsrat
fasst
seine
Beschlüsse
in
der
Regel
in
Sitzungen.
Er
ist
beschlussfähig,
wenn
ordnungsgemäß
eingeladen
wurde
und
mehr
als
die
Hälfte
der
Mitglieder
anwesend
sind.
Der
Stiftungsrat
wird
vom
Vorsitzenden
nach
Bedarf,
mindestens
jedoch
zweimal
jährlich,
unter
Angabe
der
Tages-ordnung
und
Einhaltung
einer
Frist
von
drei
Wochen,
zu
einer
Sitzung
einberufen.
Sitzungen
sind
ferner
einzuberufen,
wenn
zwei
Mitglieder
des
Stiftungsrates
oder
der
Vorstand
dies
verlangen.
Die
Sitzungen
werden vom Vorsitzenden geleitet. Mit Zustimmung aller Mitglieder kann auf Form und Frist der Einladung verzichtet werden.
(2)
Beschlüsse
des
Stiftungsrates
werden,
sofern
nichts
anderes
bestimmt
ist,
mit
einfacher
Mehrheit
der
anwesenden
Mitglieder
getroffen.
Bei
Stimmengleichheit
entscheidet
die
Stimme
des
Vorsitzenden.
Ein
abwesendes
Mitglied
des
Stiftungsrates
kann
sich
aufgrund
einer
schriftlichen
Erklärung
durch
ein
anwesendes
Mitglied
vertreten
lassen.
(3)
Die
Erarbeitung
von
Vorlagen
für
den
Stiftungsrat,
die
Vorbereitung
der
Sitzun-gen,
die
Fertigung
der
Niederschriften
und
der
Vollzug
von
Beschlüssen
des
Stiftungsrates
obliegt
dem
Vorstand.
Die
Mitglieder
des
Vorstandes
sind
ge-halten,
an
den
Sitzungen
des
Stiftungsrates
teilzunehmen,
sofern
nicht
ihre
Person
Gegenstand
der
Beratung
ist.
(4)
Über
die
Sitzungen
sind
Niederschriften
anzufertigen,
die
vom
Vorsitzenden
zu
unterzeichnen
und
allen
Mitgliedern
zuzuleiten
sind.
Beschlüsse
sind
im
Wortlaut
festzuhalten.
Umlaufbeschlüsse
sind
zulässig;
dies
gilt
nicht
für
die
Bestellung
und
Abberufung
von
Organmitgliedern
sowie
für
Beschlüsse
nach
dem
§§
14
und
15
dieser
Satzung.
(5)
Der
Stiftungsrat
ist
ehrenamtlich
tätig.
Ihm
dürfen
keine
Vermögensvorteile
zugewendet
werden.
Er
kann
beschließen,
dass
den
Mitgliedern bare Auslagen und Aufwendungen in angemessener Höhe ersetzt werden.
(6) Zur weiteren Ausgestaltung seines Geschäftsgangs soll vom Stiftungsrat eine Geschäftsordnung erlassen werden.
§ 11 Vorstand
(1)
Der
Vorstand
besteht
aus
drei,
maximal
fünf
natürlichen
Personen.
Die
Mit-glieder
des
Vorstandes
werden
vom
Stiftungsrat
berufen
und
abberufen.
Mitglieder
des
Stiftungsrates
können
nicht
zugleich
zu
Mitgliedern
des
Vorstandes
berufen
werden.
Der
erste
Vorstand
wird
im
Rahmen
einer
Gründungsversammlung
durch
die
Stifter
bzw.
Stifterinnen
für
die
Amtszeit
von
einem
Jahr
berufen.
(2)
Vorstandsmitglieder
können
bei
Vorliegen
eines
wichtigen
Grundes
vom
Stiftungsrat
mit
einer
Mehrheit
von
¾
seiner
anwesenden
oder
vertretenden
Stimmberechtigten
abberufen
werden.
(3)
Der
Vorstand
bestimmt
mit
einstimmigem
Beschluss
aus
seiner
Mitte
einen
Vorstandsvorsitzenden
und
einen
stellvertretenden
Vorsitzenden.
(4)
Die
Amtszeit
des
Vorstandes
beträgt
vier
Jahre,
wobei
in
der
konstituierenden
Sitzung
des
Stiftungsrates
die
Hälfte
der
Mitglieder
nur
auf
zwei
Jahre
gewählt
wird.
Der
Stiftungsrat
bestimmt,
welche
Mitglieder
nur
auf
zwei
Jahre
gewählt
werden.
Wiederberufung
ist
zulässig.
Scheidet
ein
Mitglied
während
der
Amtszeit
aus,
wird
vom
Stiftungsrat
unverzüglich
ein
neues
Mitglied
für
die
verbleibende
Amtszeit
des
ausgeschiedenen
Mitgliedes
berufen.
Nach
Ablauf
ihrer
Amtszeit
bleiben
die
Mitglieder
des
Vorstandes
bis
zur
Berufung
ihrer
Nachfolger im Amt.
§ 12 Rechte und Pflichten des Vorstandes
(1)
Der
Vorstand
vertritt
die
Stiftung
gerichtlich
und
außergerichtlich.
Er
hat
die
Stellung
eines
gesetzlichen
Vertreters.
Er
handelt
durch
seine
Vorsitzende/
seinen
Vorsitzenden
gemeinsam
mit
deren/dessen
Vertreterin/Vertreter
oder
einem
weiteren
Mitglied.
Bei
Verhinderung
der/des
Vorsitzenden
handelt
deren/dessen
Vertreterin/Vertreter
gemeinsam
mit
einem
weiteren
Mitglied.(2)
Der
Vorstand
führt
die
Geschäfte
der
Stiftung.
Er
schlägt
dem
Stiftungsrat
im
Rahmen
des
Stiftungszwecks
die
konkreten
Ziele,
Prioritäten
sowie
das
Kon-zept
der
Projektarbeit
vor.
Er
sorgt
für
die
Ausführung
der
Beschlüsse
des
Stiftungsrates,
für
eine
ordnungsgemäße
Bewirtschaftung
des
Stiftungsvermögens
und
die
Erfüllung
des
Stiftungszwecks.
Er
berichtet
dem
Stiftungsrat
über
den
Geschäftsgang
und
die
Aktivitäten
der
Stiftung.
Er
beschließt
für
jedes
Haushaltsjahr
einen
Wirtschaftsplan
und
legt
für
das
abgelaufene
Haushaltsjahr
einen
Jahresabschluss
sowie
einen
Tätigkeitsbericht
vor.
(3)
Der
Vorstand
führt
die
Geschäfte
nach
kaufmännischen
Grundsätzen.
(4)
Die
Mitglieder
sind
berechtigt,
an
den
Sitzungen
des
Stiftungsrates
teilzunehmen.
Dies
gilt
nicht,
wenn
im
Einzelfall
über
sie
persönlich
beraten
wird.
(5)
Der
Vorstand
fällt
seine
Entscheidungen
mit
einfacher
Mehrheit.
Er
ist
beschlussfähig,
wenn
mehr
als
die
Hälfte
der
Mitglieder
anwesend
ist.
Bei
Stimmengleichheit
gibt
die
Stimme
des/der
Vorsitzenden
den Ausschlag.
(6)
Ein
abwesendes
Mitglied
des
Vorstandes
kann
sich
aufgrund
einer
schriftlichen
Erklärung
durch
ein
anwesendes
Mitglied
vertreten
lassen.
Über
die
Sitzungen
sind
Niederschriften
anzufertigen,
die
vom
Vorsitzenden
zu
unterzeichnen
und
allen
Mitgliedern
zuzuleiten
sind.
Beschlüsse
sind
im
Wort-laut
festzuhalten.
Umlaufbeschlüsse
sind
zulässig;
dies
gilt
nicht
für
Beschlüsse
nach
den
§§
14
und
15
dieser
Satzung.
(7)
Die
Mitglieder
des
Vorstandes
sind
ehrenamtlich
für
die
Stiftung
tätig.
Ihnen
dürfen
keine
Vermögensvorteile
zugewendet
werden.
Die
ihnen
entstandenen
angemessenen
Auslagen
und
Aufwendungen
können
nach
Maßgabe eines entsprechenden Vorstandsbeschlusses erstattet werden. (8) Er kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 13 Änderung der Satzung
(1)
Über
Satzungsänderungen,
die
nicht
den
Stiftungszweck
betreffen,
beschließt
der
Stiftungsrat
mit
einer
Mehrheit
von
2/3
der
Mitglieder.
Durch
die
Änderung
der
Satzung
darf
die
Gemeinnützigkeit
der
Stiftung
nicht
beeinträchtigt
werden.
(2)
Wenn
aufgrund
einer
wesentlichen
Veränderung
der
Verhältnisse
die
Erfüllung
des
Stiftungszwecks
nicht
mehr
sinnvoll
erscheint,
können
Vorstand
und
Stiftungsrat
gemeinsam
den
Stiftungszweck
(§
2)
ändern
oder
einen
neuen
Stiftungszweck
beschließen.
Der
Beschluss
bedarf
einer
Mehrheit
von
?
der
Mitglieder
des
Vorstandes
und
des
Stiftungsrates
als
Gesamtgremium.
Der
neue
Stiftungszweck
muss
ebenfalls steuerbegünstigt sein und sich auch auf das Gebiet der Stadt Salzkotten beziehen.
§ 14 Auflösung der Stiftung/Zusammenschluss
Zur
Auflösung
der
Stiftung
oder
zum
Zusammenschluss
mit
einer
oder
mehreren
anderen
steuerbegünstigten
Stiftungen
ist
ein
gemeinsamer
Beschluss
von
Stifterversammlung
und
Stiftungsrat
mit
einer
¾-Mehrheit
der
erschienenen
Mitglieder
erforderlich.
Ein
Beschluss
über
die
Auflösung
der
Stiftung
ist
nur
zulässig,
wenn
die
Umstände
es
nicht
mehr
zulassen,
den
Stiftungszweck
dauernd
und
nachhaltig
zu
erfüllen
und
auch
die
nachhaltige
Erfüllung
eines
nach
§
13
geänderten
oder
neuen
Stiftungszwecks
nicht
in
Betracht
kommt.
Er
darf
nur
mit
Zustimmung
der
Finanzbehörde
ausgeführt
werden
und
bedarf
der
Genehmigung
der
Stiftungsaufsicht. Die durch einen Zusammenschluss entstehende neue Stiftung muss ebenfalls steuerbegünstigt sein.
§ 15 Vermögensanfall
Bei
Auflösung
oder
Aufhebung
der
Stiftung
oder
bei
Wegfall
der
steuerbegünstigten
Zwecke
fällt
das
Vermögen
an
die
Stadt
Salzkotten, die es ausschließlich für steuer-begünstigte Zwecke im Sinne des § 2 zu verwenden hat.
§ 16 Stiftungsaufsichtsbehörde
(1)
Die
Stiftung
unterliegt
der
Aufsicht
nach
Maßgabe
des
Stiftungsgesetzes
für
das
Land
Nordrhein-Westfalen.
(2)
Stiftungsaufsichtsbehörde
ist
die
Bezirksregierung
Detmold,
oberste
Stiftungsaufsichtsbehörde
ist
das
Innenministerium
des
Landes
Nordrhein-Westfalen.
Die
stiftungsaufsichtsbehördlichen
Genehmigungs-
und
Zustimmungsbefugnisse
sind
zu
beachten.
(3)
Die
Stiftungsaufsichtsbehörde
ist
auf
Wunsch
jederzeit
über
alle
Angelegenheiten
der
Stiftung
zu
unterrichten.
Ihr
ist
unaufgefordert
ein Jahresabschluss vorzulegen.
§ 17 Stellung des Finanzamtes
Unbeschadet
der
sich
aus
dem
Stiftungsgesetz
ergebenden
Genehmigungspflichten
sind
Beschlüsse
über
Satzungsänderungen
und
über
die
Auflösung
der
Stiftung
dem
zuständigen
Finanzamt
anzuzeigen.
Bei
Satzungsänderungen,
die
den
Zweck
der
Stiftung
betreffen, ist zuvor die Stellungnahme des Finanzamtes zur Steuerbegünstigung einzuholen.
§ 18 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt mit der Anerkennung der Stiftung in Kraft.Anmerkung:
Die
Bürgerstiftung
wurde
durch
Urkunde
der
Bezirksregierung
Detmold
vom
13.
Januar
2007
als
selbständige
Stiftung
bürgerlichen
Rechts rechtsfähig anerkannt.